Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
DAUME Dach + Fassade GmbH & Co. KG
§1 Vertragsgegenstand
Vertragsgrundlage für übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.
Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/B. Diese muss separat vereinbart werden.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung ist vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt worden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir auch in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Arbeiten vorbehaltlos ausführen.
§2 Angebot – Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn die Arbeiten binnen zwei Monaten begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohnkostenänderung.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistungen nach Ablauf von zwei Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Strom und Wasser müssen uns kostenfrei zur Verfügung stehen. Wir können unsere Arbeiten nur ausführen, wenn ein ausreichender Lagerplatz an der Baustelle zur Verfügung gestellt wird.
Zur Erbringung der vereinbarten Leistung können wir Nachunternehmer einsetzen.
§3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeit unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisationszeiten fortzuführen.
§ 4 Vorgewerke
Damit es nicht zu Behinderungen und Verzögerungen in unserer Leistungserbringung kommt, ist es erforderlich, dass etwaig nötige Vorleistungen erbracht bzw. soweit fortgeschritten sind, dass es nicht zu Behinderungen oder Verzögerungen kommt.
§5 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 8 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
Sämtliche Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, sofort und ohne Abzug zahlbar. Nachträgliche Rechnungsänderungen werden mit einer zusätzlichen Aufwandspauschale berechnet.
Bei Kundendienstaufträgen erheben wir eine Energiekostenpauschale für jede Anfahrt, dessen Höhe abhängig von der Entfernung zwischen unserem Betriebssitz und dem Ausführungsort ist.
Zahlungsverzug tritt bezüglich aller Rechnungen bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels, im Übrigen gem. § 286 Abs. 3, 4 BGB ein. Verzugszinsen werden gem. § 288 BGB berechnet, unbeschadet der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens. Teilzahlungen werden zunächst auf Zinsen, dann Kosten und auf die ältesten Forderungen verrechnet.
Für Kaufleute gilt zusätzlich folgendes: Mängelrügen schieben die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf. Der Käufer kann gegenüber dem Kaufpreis weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Er darf Zahlungen aus irgendwelchen von uns nicht anerkannten Gründen nicht zurückhalten. Eingehende Zahlungen tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung.
§6 Gewährleistung
Die Auftragnehmerin haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Schäden aufgrund höherer Gewalt, z.B. Sturmereignissen entstehen.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung gelten gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigungen oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretenen Umständen hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechten Gebrauch und / oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/ mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Überholungs-, Wartungs-, Verschönerungs- oder Reparaturarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§7 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.
§8 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab.
§9 Abnahme
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistungen. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
§10 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung, Leistungsänderungen
Bei einem Pauschalpreis erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung den Maßen der fertigen Oberflächen berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), z.B. Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmassregeln durch Vereinbarung der jeweils ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.
Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
§11 Kündigung
Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB-Gebrauch, kann die Auftragnehmerin als pauschale Vergütung 15 Prozent der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen- gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.